Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Emmäuschen e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in München und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „e. V.“.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist vom 1. September bis zum 31. August.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung der Kindererziehung. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Einrichtung und Unterhaltung von Kindertagesstätten in Form von Elterninitiativen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Vereinsmitglieder erhalten beim Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens. Bei ihrem Austritt dürfen Mitglieder nicht mehr als gegebene Darlehen zurückerhalten. Ein Wertersatz für Sacheinlagen findet nicht statt.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat ordentliche und passive Mitglieder. Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die mindestens ein Kind durch den Verein betreuen lassen. Passive Mitglieder sind natürliche und juristische Personen, die den Vereinszweck fördern und unterstützen. Wird der Betreuungsvertrag für das Kind eines Mitglieds mit dem Verein beendet, erlischt die ordentliche Mitgliedschaft automatisch und die Mitgliedschaft des Elternteils / der Eltern wird zur passiven Mitgliedschaft. Passive Mitglieder sind auf der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt.
  2. Über den Aufnahmeantrag entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
  3. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
  4. Die Mitgliedschaft endet
    1. durch schriftliche Austrittserklärung und muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
    2. bei einer natürlichen Person durch Tod, bei einer juristischen Person durch Verlust der Rechtsfähigkeit,
    3. durch Ausschluss aus wichtigem Grund.
  5. Der Austritt aus dem Verein ist zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von mindestens einem Monat zulässig.
  6. Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund kann mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende erfolgen, sofern ein geeigneter Nachfolger gestellt wird.
  7. Der Ausschluss aus dem Verein kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Ein Mitglied kann wegen Verstoßes gegen die Vereinsinteressen ausgeschlossen werden, wenn 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder diesem Ausschluss in der Mitgliederversammlung zustimmen. Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Wenn ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung im Zahlungsrückstand ist, kann es ausgeschlossen werden.

§ 5 Vereinsbeiträge

  1. Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben.
  2. Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. die Elternversammlung und
  3. der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussfassungsorgan des Vereins.
  2. Die Mitgliederversammlung erarbeitet und entscheidet über Aufgaben und Ziele der Einrichtung.
  3. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Satzungsänderungen und einer Auflösung des Vereins.
  4. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
  5. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von 2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
  6. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich weitere Anträge einreichen. Die Tagesordnung ist zu Beginn der Versammlung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließen alle anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  7. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung im Einzelfall etwas anderes bestimmen. Enthaltungen werden als ungültig gewertet.
  8. Der Mitgliederversammlung sind die Jahresabrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands vorzulegen. Die Mitgliederversammlung bestellt 2 Rechnungsprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen und beauftragt diese, vor der nächsten Mitgliederversammlung die Jahresabrechnung zu prüfen und darüber zu berichten.
  9. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorstand und dem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  10. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Sind beide verhindert, ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig.
  11. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
  12. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so erfolgt innerhalb von zwei Wochen die Einberufung einer neuen Mitgliederversammlung, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.

§ 8 Elternversammlung

  1. Zur Elternversammlung gehören alle Eltern bzw. Erziehungsberechtigten, deren Kind/er in der Einrichtung betreut werden sowie die Betreuungspersonen.
  2. Die Elternversammlung entscheidet insbesondere über die Aufnahme neuer Eltern bzw. Erziehungsberechtigten und die Einstellung von Betreuungspersonen.
  3. Unabhängig von der Anzahl der erschienenen Elternteile steht diesen eine Stimme pro betreutes Kind zur Verfügung. Eine Übertragung der Stimme an einen Vertreter ist möglich, wenn zu Beginn der Versammlung eine schriftliche Vollmacht der zu vertretenden Person vorliegt.
  4. Die Elternversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Sind beide verhindert, ist die Elternversammlung nicht beschlussfähig.
  5. Der Verlauf und die Beschlüsse der Elternversammlung werden von einem zu bestimmenden Schriftführer protokolliert und von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer unterschrieben.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus 3 Personen, dem 1. und dem 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart.
  2. Der Vorstand ist der gesetzliche Vertreter gegenüber Dritten. Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit seiner Vorstandsmitglieder. Hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt.
  3. Der Vorstand vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Elternversammlung.
  4. Jedes Vorstandsmitglied ist bis auf folgende Einschränkung einzeln Vertretungsberechtigt:

Für Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von insgesamt mehr als 3.000 Euro ist die Unterschrift von mindestens 2 Vorstandsmitgliedern erforderlich.

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Geschäftsjahres gewählt. Er bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit im Amt, bis der neue Vorstand die Geschäfte übernimmt.
  2. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Den Mitgliedern steht lediglich ein Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen zu, die durch ihre Tätigkeit entstehen. Er führt die Geschäfte des Vereins und fasst seine Beschlüsse mehrheitlich.
  3. Die Vorstandsmitglieder haften nur im Falle einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung. Im Übrigen ist ihre Haftung gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern ausgeschlossen.

§ 10 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

  1. Satzungsänderungen sind nur mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zulässig.
  2. Die Auflösung des Vereins ist nur in einer besonderen zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung möglich. Zur Beschlussfassung über die Auflösung bedarf es einer Anwesenheit von mindestens 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Ist die außerordentliche Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so erfolgt innerhalb von vier Wochen die Einberufung einer neuen außerordentlichen Mitgliederversammlung, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen die Auflösung bestimmen kann. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Erziehung von Kindern. Über die Verwendung des Vermögens beschließt die außerordentliche Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

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